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Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW

§ 16 Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/16#abs-1 (1) Zur Fortbildungsprüfung wird zugelassen, wer an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, deren Umfang und Inhalte sich aus den §§ 6 und 7 ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33940/16#abs-2 (2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist abzusehen, wenn durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.

§ 15 § 17