Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln (StiftO EBK) vom 19. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 9. Juni 2023, für das Bistum Aachen vom 9. Juni 2023, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 9. Juni 2023

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 21. September 2023

Präambel

Gemäß § 12 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW) obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen. Für die katholischen Stiftungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln, im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn, im Bistum Aachen, im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wird daher folgende Stiftungsordnung erlassen:

§ 1