Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln (StiftO EBK) vom 19. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 9. Juni 2023, für das Bistum Aachen vom 9. Juni 2023, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 9. Juni 2023

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums …

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 11 Stiftungsgesetz NRW, die ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln, im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn, im Bistum Aachen, im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster haben und gemäß § 12 Absatz 4 Stiftungsgesetz NRW durch das (Erz-)Bistum als kirchlich anerkannt sind (katholische Stiftungen).

§ 2