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Datenschutzsatzung

§ 2 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33875/2#abs-1 (1) Nach Bestellung durch die Medienkommission schließt die/der Vorsitzende der Medienkommission mit der Datenschutzbeauftragten/dem Datenschutzbeauftragten für die Dauer der vierjährigen Amtszeit, längstens jedoch bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters, einen Dienstvertrag. In diesem Dienstvertrag ist die Verpflichtung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten aufzunehmen, die Vorsitzende /den Vorsitzenden der Medienkommission über geplante Auslandsdienstreisen und Urlaubsabwesenheiten zu informieren. Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt die Vertretung für diesen Zeitraum oder für andere Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 4 LMG NRW sicher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33875/2#abs-2 (2) In Bezug auf die erforderliche Qualifikation der Vertretung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten und hinsichtlich der Vorgaben zu ihrer Unabhängigkeit bei den von ihr wahrgenommenen Aufgaben gilt § 49 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW entsprechend. Für die Rechtsstellung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten gelten vorrangig die Datenschutzvorschriften des LMG NRW, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutzgrundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikations-Telemedien- Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und andere Vorschriften über den Datenschutz.

§ 1 § 3