Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Berufszulassung der Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW - GBerNachwVO NRW)[1]

Verordnung zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung …

§ 3 Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33855/3#abs-1 (1) Der Nachweis, dass die antragstellende Person geistig und körperlich zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, ist durch eine ärztliche Bescheinigung für die Ausübung des Berufs zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33855/3#abs-2 (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsstaat oder am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33855/3#abs-3 (3) Die vorzulegende Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist.

§ 2 § 4