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§ 3 NW_33855 (Nordrhein-Westfalen) — Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Verordnung zum Nachweis der Zuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung und zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Berufszulassung der Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (Nachweis- und Sprachprüfverordnung Gesundheitsfachberufe NRW - GBerNachwVO NRW)[1]

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachweis, dass die antragstellende Person geistig und körperlich zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, ist durch eine ärztliche Bescheinigung für die Ausübung des Berufs zu erbringen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsstaat oder am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erbracht werden.

(3) Die vorzulegende Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist.