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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 83 Eilantrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/83#abs-1 (1) Anträge mit besonderer Dringlichkeit können auf Antrag einer Fraktion als Eilanträge in die Tagesordnung einer Plenarsitzung aufgenommen werden, wenn eine Behandlung des Themas wegen Fristablaufs ansonsten nicht mehr möglich ist. Die Dringlichkeit muss besonders begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/83#abs-2 (2) Ein Eilantrag ist bis spätestens 12.00 Uhr am Montag der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. bei dem Präsidenten einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassung des Antrags als Eilantrag trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Einvernehmen mit der Mehrheit der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/83#abs-3 (3) Für einen Plenarsitzungstag soll grundsätzlich nur ein Eilantrag zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/83#abs-4 (4) Eilanträge sollen nach Aussprache direkt abgestimmt werden.

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