Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 77 Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/77#abs-1 (1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann die zweite Lesung als Einzelberatung und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Reihenfolge nach über jede selbständige Bestimmung, die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/77#abs-2 (2) Werden alle wesentlichen Teile einer Gesetzesvorlage abgelehnt, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/77#abs-3 (3) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden. § 25 Absatz 2 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/77#abs-4 (4) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 76 Absatz 3. Dies gilt nicht in den Fällen des § 78.