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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 68 Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/68#abs-1 (1) Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen des Ausschusses zu äußern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/68#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit des oder der Polizeibeauftragten an den Beratungen beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.

XII.

Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

§ 67 § 69