nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 68 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen des Ausschusses zu äußern.

(2) Jedes Mitglied des Landtags kann die Anwesenheit des oder der Polizeibeauftragten an den Beratungen beantragen. Vor der Abstimmung über diesen Antrag ist die Beratung nur zu eröffnen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es verlangen.

XII.

Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

---

Zitiervorschlag: § 68 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/68

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
