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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 30 Persönliche Bemerkungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

§ 29 § 31