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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 30 Persönliche Bemerkungen
Stand: 26.08.2026
Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen sie bzw. ihn gerichtet wurden, zurückweisen oder erkennbar gewordene Missverständnisse ihrer bzw. seiner früheren Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.