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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 3 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/3#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/3#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/3#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.

§ 2 § 4