(1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.
(2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.