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§ 3 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Dienststelle.

(2) Die Ausbildungsbehörde ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium beauftragte Dienststelle.

(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsstellen sind im Ausbildungsplan (Anlage 1) aufgeführt.