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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1§ 27 Widerspruch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/27#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats beim Prüfungsausschuss Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung beeinflussen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/27#abs-2 (2) Gegen die Widerspruchsentscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.
Teil 4
Schlussbestimmungen