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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/26#abs-1 (1) Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der zu täuschen versucht, insbesondere die Erklärung gemäß § 16 Absatz 3 zur Praxisarbeit unrichtig abgibt oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll sie oder er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/26#abs-2 (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter darüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/26#abs-3 (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist die Einstellungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/26#abs-4 (4) Die betroffene Anwärterin oder der betroffene Anwärter ist vor der Entscheidung anzuhören.

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