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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

§ 25 Prüfungsakte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/25#abs-1 (1) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte einschließlich der Bewertungen nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33702/25#abs-2 (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

§ 24 § 26