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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet haben.