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§ 13 NW_33702 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.1 –VAPbD LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet haben.