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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen§ 5 Amtszeit
Stand: 26.08.2026
Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 96 Absatz 1 LMG NRW beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission. Die/Der amtierende Vorsitzende lädt die nach § 93 Absatz 2 bis 5 entsandten oder bestimmten Personen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nach Durchführung des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 bis 4, zur konstituierenden Sitzung der Medienkommission ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden.