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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

§ 21 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeiten der Direktorin/des Direktors ergeben sich aus § 103 LMG NRW. Sie/Er vertritt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 102 LMG NRW.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/21#abs-2 (2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/21#abs-3 (3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524), der zuletzt durch den siebten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 26. März 2025 (GV. NRW. S. 902) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 10 bis 23 Medienstaatsvertrag und § 33 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Digitale-Dienste-Gesetz, die Feststellung der Inhaltsgleichheit von Angeboten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages, sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Medienkommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird, Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden oder die Angelegenheit eine erheblich über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit der/dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Programmqualität sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33645/21#abs-4 (4) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 104 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 Medienstaatsvertrag. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 Medienstaatsvertrag.

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