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Hauptsatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

§ 18 Zuständigkeit des Ausschusses für Programmaufsicht und Programmqualität

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Ausschuss für Programmaufsicht und Programmqualität unterstützt und begleitet die Medienkommission in Fragen der programmlichen Entwicklung im privaten Rundfunk und in Telemedien.

Er befasst sich insbesondere mit:

- der Zulassung von Veranstaltern und Zuweisung von Kapazitäten, der Aufsicht über Inhalte von Rundfunk und Telemedien,

- der Begleitung der Arbeit der ZAK und der KJM zu Jugendschutz, Programmaufsicht und Werbung,

- der Beobachtung der Entwicklung der Programmqualität in Hörfunk und Fernsehen, einschließlich Barrierefreiheit,

- der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des Lokalfunks,

- der Qualitätssicherung durch Förderung der journalistischen Aus- und Weiterbildung

und bereitet entsprechende Entscheidungen der Medienkommission vor.

§ 17 § 19