Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW
Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW§ 6 Aussetzung der Aussonderung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung desSchriftguts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33638/6#abs-1 (1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33638/6#abs-2 (2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33638/6#abs-3 (3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33638/6#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die für die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut erlassenen besonderen Vorschriften.