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Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW

§ 5 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 4 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

§ 4 § 6