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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 16 Verkündung, Unterzeichnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/16#abs-1 (1) Eine Entscheidung wird grundsätzlich erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/16#abs-2 (2) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), so gibt die Präsidentin dies bei der Verkündung bekannt. Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.
Abschnitt 3:
Einstweilige Anordnungen