Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 16 Verkündung, Unterzeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/16#abs-1 (1) Eine Entscheidung wird grundsätzlich erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/16#abs-2 (2) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), so gibt die Präsidentin dies bei der Verkündung bekannt. Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.

Abschnitt 3:

Einstweilige Anordnungen

§ 15 § 17