(1) Eine Entscheidung wird grundsätzlich erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist.
(2) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben (§ 25 Absatz 4 Satz 1 und 3 VerfGHG), so gibt die Präsidentin dies bei der Verkündung bekannt. Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekanntgegeben wie die Entscheidung.
Abschnitt 3:
Einstweilige Anordnungen