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MFGVO

§ 9 Bericht der Clearingstelle Mittelstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/9#abs-1 (1) Die Clearingstelle Mittelstand berichtet einmal jährlich dem Mittelstandsbeirat gemäß § 10 des Mittelstandsförderungsgesetzes über ihre Arbeit und über deren Ergebnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/9#abs-2 (2) Der Mittelstandsbeirat bewertet auf der Grundlage dieses Berichts der Clearingstelle nach § 10 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Inhalte der Clearingverfahren und berichtet dem zuständigen Landtagsausschuss im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium über das Ergebnis seiner Beratungen.

§ 8 § 10