Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RettAPrVO NRW
RettAPrVO NRW§ 6 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/6#abs-1 (1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/6#abs-2 (2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33493/6#abs-3 (3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.