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§ 6 NW_33493 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung

RettAPrVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

(3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.