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Gesetz über die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen§ 5 Inkrafttreten, Evaluation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33491/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33491/5#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen sowie
Für den Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales und
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz