Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 5 Inkrafttreten, Evaluation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33491/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33491/5#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Finanzen sowie

Für den Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales und

Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Minister der Justiz

§ 4