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§ 5 NW_33491 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Evaluation

Gesetz über die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Minister des Innern

Zugleich für den Minister der Finanzen sowie

Für den Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales und

Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Der Minister der Justiz