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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“§ 7 Stiftungssatzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/7#abs-1 (1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes, wie z. B. zu den Leistungsvoraussetzungen und zur Leistungshöhe, werden in der Stiftungssatzung geregelt, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über
1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie
2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung.
Die Stiftung kann daneben durch Richtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Leistungen erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/7#abs-2 (2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.