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# § 7 NW_33443 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungssatzung

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes, wie z. B. zu den Leistungsvoraussetzungen und zur Leistungshöhe, werden in der Stiftungssatzung geregelt, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über

1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie

2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung.

Die Stiftung kann daneben durch Richtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Leistungen erlassen.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33443 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/7

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