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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

§ 5 Stiftungsvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/5#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von dem für Soziales zuständigen Ministerium nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/5#abs-2 (2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/5#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/5#abs-4 (4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 4 § 6