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# § 5 NW_33443 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsvorstand

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von dem für Soziales zuständigen Ministerium nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_33443 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33443/5

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