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Open Data-Verordnung

§ 7 Beratungsstelle Open Data und Open Data-Ansprechpartner

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/7#abs-1 (1) Bei der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik wird die zentrale Beratungsstelle Open Data nach § 16a Absatz 9 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/7#abs-2 (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien bestimmen für ihren Geschäftsbereich jeweils eine Open Data-Ansprechpartnerin oder einen Open Data-Ansprechpartner als Schnittstelle zur Beratungsstelle Open Data. Die Open Data-Ansprechpartnerin oder der Open Data-Ansprechpartner koordiniert die Open Data-Aktivitäten zur Umsetzung des § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen des jeweiligen Geschäftsbereichs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/7#abs-3 (3) Die Open Data-Ansprechpartnerin oder der Open Data-Ansprechpartner berät und unterstützt die Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs insbesondere bei der Implementierung der nutzerorientierten und effizienten Datenbereitstellung, des nachhaltigen Datenmanagements sowie bei Maßnahmen des Veränderungsmanagements.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33386/7#abs-4 (4) Die Beratungsstelle Open Data berät und unterstützt die Open Data-Ansprechpartnerinnen und Open Data-Ansprechpartner der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerien bei der Umsetzung des § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, insbesondere bei Fragen der nutzerorientierten und effizienten Datenbereitstellung, dem nachhaltigen Datenmanagement sowie bei Maßnahmen des Veränderungsmanagements.

Abschnitt 4

Open. NRW-Portal

§ 6 § 8