Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zweite Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des Wiederaufbaus nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
Zweite Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des …§ 4 Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2022 und 2023 sowieüber- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33361/4#abs-1 (1) In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Haushalte von besonders von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen nach § 2 Absatz 2 keine Anwendung, soweit die Ursache für die Belastung des Jahresergebnisses beziehungsweise die erfolgenden Investitionen in der Bewältigung des Schadensereignisses liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33361/4#abs-2 (2) Für in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur Bewältigung des Schadensereignisses erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 auf Haushalte besonders betroffener Kommunen nach § 2 Absatz 2 Anwendung.