Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zweite Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des Wiederaufbaus nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
Zweite Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des …§ 3 Haushaltssicherungskonzept
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33361/3#abs-1 (1) In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 finden die Regelungen des § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Haushalte von besonders von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen nach § 2 Absatz 2 keine Anwendung. In ihrem Lauf unterbrochene Haushaltssicherungskonzepte können auf Antrag der Kommune mit Genehmigung der nach § 2 Absatz 5 zuständigen Aufsichtsbehörde entfallen. Der Antrag ist zusammen mit der Anzeige der Haushaltssatzung zu stellen. § 2 Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33361/3#abs-2 (2) Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für die Haushaltsjahre ab 2024 richtet sich nach § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.