Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG
AusfGFlurbG§ 11
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/11#abs-1 (1) Die Spruchstellen entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/11#abs-2 (2) Die vorsitzende Person kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Die Beschlussfassung muss einstimmig sein. Diese kann auch digital erfolgen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/11#abs-3 (3) Die Entscheidungen der Spruchstellen sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.