Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AusfGFlurbG
AusfGFlurbG§ 12
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/12#abs-1 (1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die vorsitzende Person namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Auf den Vorbescheid findet § 11 Absatz 3 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/12#abs-2 (2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Darüber sind die Beteiligten in dem Vorbescheid zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt.
Teil 3
Flurbereinigungsgericht