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Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO

§ 4 Gleichstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den nach dieser Verordnung anerkannten Schießstandsachverständigen gleichgestellt sind in anderen Bundesländern anerkannte Schießstandsachverständige, sofern die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen mit denen aus dieser Verordnung vergleichbar sind. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen fest und hierüber eine Bescheinigung aus.

§ 3 § 5