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Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/3#abs-1 (1) Als Schießstandsachverständige im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden Personen anerkannt, die

1. die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 des Waffengesetzes und die persönliche Eignung gemäß § 6 des Waffengesetzes besitzen,

2. hinreichende Kenntnisse gemäß Absatz 3 nachgewiesen haben,

3. das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro, pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, nachgewiesen haben und

4. eine Erklärung abgeben, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/3#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 1 wird auf Antrag der zuständigen Behörde durch die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde geprüft. Die für den Wohnort zuständige Waffenbehörde hat die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 anerkannten Schießstandsachverständigen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Dies ist nicht erforderlich, sofern eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung bereits aufgrund von § 4 Absatz 3 des Waffengesetzes erfolgt. Die zuständige Behörde ist über das Ergebnis zu informieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/3#abs-3 (3) Hinreichende Kenntnisse im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 werden nachgewiesen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, durch

1. die Teilnahme an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang gemäß § 5,

2. das Bestehen der Prüfung gemäß § 6 und

3. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit gemäß § 14.

§ 2 § 4