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# § 11 NW_33314 (Nordrhein-Westfalen) — Einsicht in die Prüfungsakten

Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der bestandenen Prüfung, kann der Prüfling auf Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Entscheidungen bei der zuständigen Behörde unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen, auch auszugsweise, ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_33314 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33314/11

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