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# § 6 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschluss von der Mitwirkung

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei den Prüfungen selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die dem Unfallversicherungsträger der zu prüfenden AP i. V. angehören oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder eine AP i. V., die die Besorgnis der Befangenheit geltend macht, haben dies dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und zu begründen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Der Vorsitz trifft die Entscheidung über das weitere Vorgehen.

(3) Wenn in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/6

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