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Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 8 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat auf dem Gebiet des Klimaschutzes insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erhebung und Bereitstellung der für die Aufgaben der öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz relevanten Daten, insbesondere zum Ausbaustand der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen und

2. jährliche Erfassung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen.

§ 7 § 9