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Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen§ 5 Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/5#abs-1 (1) Die anderen öffentlichen Stellen, das heißt öffentliche Stellen, die nicht der Landesregierung angehören und nicht durch die klimaneutrale Landesverwaltung gemäß § 7 erfasst sind, haben ebenfalls eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz, insbesondere zur Minderung der Treibhausgase.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/5#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen in Trägerschaft des Landes erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung. Die Landesregierung unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.