(1) Die anderen öffentlichen Stellen, das heißt öffentliche Stellen, die nicht der Landesregierung angehören und nicht durch die klimaneutrale Landesverwaltung gemäß § 7 erfasst sind, haben ebenfalls eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz, insbesondere zur Minderung der Treibhausgase.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen in Trägerschaft des Landes erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung. Die Landesregierung unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.