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§ 5 Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen) — Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen

Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die anderen öffentlichen Stellen, das heißt öffentliche Stellen, die nicht der Landesregierung angehören und nicht durch die klimaneutrale Landesverwaltung gemäß § 7 erfasst sind, haben ebenfalls eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz, insbesondere zur Minderung der Treibhausgase.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen in Trägerschaft des Landes erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung. Die Landesregierung unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.