Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 3 Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/3#abs-1 (1) Die Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen sollen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert werden:

1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,

2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/3#abs-2 (2) Bis zum Jahr 2045 soll ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen in Nordrhein-Westfalen und dem Abbau solcher Gase durch

Senken (Treibhausgasneutralität) technologieoffen, innovationsorientiert und effizient erreicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/3#abs-3 (3) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.

§ 2 § 4