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Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen§ 3 Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/3#abs-1 (1) Die Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen sollen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert werden:
1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/3#abs-2 (2) Bis zum Jahr 2045 soll ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen in Nordrhein-Westfalen und dem Abbau solcher Gase durch
Senken (Treibhausgasneutralität) technologieoffen, innovationsorientiert und effizient erreicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/3#abs-3 (3) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.