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Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/2#abs-1 (1) Das Gesetz richtet sich an die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/2#abs-2 (2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33180/2#abs-3 (3) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Nordrhein-Westfalen entstehen. Diese werden gemäß ihrem Treibhausgaspotential umgerechnet in CO2-Äquivalente.

§ 1 § 3