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MB-Satzung§ 12 ZAK
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/12#abs-1 (1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 S. 1 Nrn. 8 und 9 MStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).
§ 81 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 MStV bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/12#abs-2 (2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen nach § 2 und Beschwerden nach § 14 unverzüglich über die gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die zuständige Landesmedienanstalt führt das Verfahren bis zur Entscheidungsreife.