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MB-Satzung

§ 13 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/13#abs-1 (1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Beschwerde eines Berechtigten nach § 14 oder von Amts wegen, ob der Anbieter einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche die Bestimmungen der §§ 79 bis 85 MStV oder der §§ 2 bis 6 und 10, 11 dieser Satzung verletzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/13#abs-2 (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß, ist der Anbieter einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche verpflichtet, der zuständigen Landesmedienanstalt die zur Überprüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/13#abs-3 (3) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK gemäß Abs. 1 einen Verstoß fest, kann sie dem Anbieter der Medienplattform oder Benutzeroberfläche unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen danach weiterhin nicht erfüllt, trifft die zuständige Landesmedienanstalt auf Beschluss der ZAK sowie im Falle des § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV auf Beschluss der GVK die nach § 109 Abs. 1 MStV erforderlichen Maßnahmen.

§ 12 § 14